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Bianca Haußner,Kreditexpertin für Individualkredite|10.2026
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Wenn Zahlungsverpflichtungen das verfügbare Einkommen dauerhaft übersteigen und Forderungen nicht mehr bedient werden können, entsteht hoher finanzieller Druck. Die Privatinsolvenz ist ein gesetzlich verankerter Weg, um diese Belastung zu bewältigen. Sie stoppt Vollstreckungsmaßnahmen und führt nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Schuldenfreiheit.
Der Fachbegriff lautet Verbraucherinsolvenzverfahren. Es dient dazu, die Forderungen der Gläubiger geordnet abzuwickeln und soll Schuldner/innen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen.
Seit der gesetzlichen Neuregelung beträgt die Verfahrensdauer einheitlich drei Jahre. Wer in diesem Zeitraum seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommt, erhält am Ende die Restschuldbefreiung.

Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit kann die Privatinsolvenz eine Lösung sein. Schuldner/innen gelten als dauerhaft zahlungsunfähig, wenn das laufende Einkommen und das verwertbare Vermögen absehbar nicht ausreichen, um die bestehenden Schulden in angemessener Zeit zu tilgen.
Das Insolvenzverfahren bietet einen Ausweg aus der Abwärtsspirale, in der die Schulden durch Zinsen, Mahn- und Inkassogebühren kontinuierlich wachsen. Es schützt vor fortschreitenden Pfändungen und ebnet den Weg zur finanziellen Stabilisierung.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist zugänglich für natürliche Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Dazu zählen Angestellte, Rentner/innen, Arbeitssuchende sowie Auszubildende und Studierende.
Ehemalige Selbstständige können das Verfahren ebenfalls nutzen, wenn die Verbindlichkeiten überschaubar sind. Voraussetzung sind weniger als 20 Gläubiger und das Fehlen von Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen.
Ein Insolvenzantrag kann erst gestellt werden, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch nachweislich gescheitert ist.
Bei einem solchen Einigungsversuch wird allen Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der eine tragfähige Teilrückzahlung vorsieht. Stimmen alle Beteiligten diesem Plan zu, lässt sich die Insolvenz vermeiden.
Eine Umschuldung kann eine weitere Alternative sein, wenn die Bonität noch nicht zu stark belastet ist und ein gesichertes Einkommen besteht.
Von der ersten Beratung bis zur Restschuldbefreiung gliedert sich das Verfahren in vier Phasen:
Während des Insolvenzverfahrens müssen Sie zwar einen Teil Ihres Gehalts abtreten. Das Existenzminimum bleibt aber dauerhaft gesichert. Die Pfändungsfreigrenzen sind in § 850c ZPO gesetzlich festgehalten.
Der daraus resultierende monatliche Grundfreibetrag verbleibt Schuldnerinnen und Schuldnern in jedem Fall zur freien Verfügung. Gesetzliche Unterhaltspflichten für Kinder oder Ehepartner erhöhen diesen Freibetrag entsprechend.
Die Freigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 gelten diese Werte:
Oberhalb des Freibetrags wird nicht der gesamte Mehrbetrag abgeführt, sondern nur ein gestaffelter Anteil. Ohne Unterhaltspflichten sind das 70 Prozent des übersteigenden Betrags, mit einer unterhaltsberechtigten Person 50 Prozent. Je mehr Unterhaltspflichten bestehen, desto geringer fällt der pfändbare Anteil aus.
Die folgende Übersicht zeigt, wie viel bei typischen Einkommen monatlich abgeführt wird:
| Monatliches Nettoeinkommen | Pfändbar ohne Unterhaltspflicht | Pfändbar mit einer unterhaltsberechtigten Person |
|---|---|---|
| 1.500 € | 0 € | 0 € |
| 1.800 € | ca. 149 € | 0 € |
| 2.200 € | ca. 429 € | ca. 8 € |
| 2.600 € | ca. 709 € | ca. 208 € |
| 3.000 € | ca. 989 € | ca. 408 € |
Um vor zu hohen Pfändungen geschützt zu sein, sollten Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Banken sind verpflichtet, diese Umstellung kostenfrei durchzuführen.
Auf dem P-Konto gilt ein eigener Basisschutz, der seit Juli 2026 bei 1.590 Euro liegt. Unterhalb der Grenze sind ohne Weiteres keine Pfändungen möglich – dieses Mindestguthaben bleibt also erhalten.
Höhere Freibeträge für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen müssen Sie mit einer P-Konto-Bescheinigung nachweisen. Eine solche Bescheinigung wird zum Beispiel von Schuldnerberatungsstellen ausgestellt.
Eine Privatinsolvenz verursacht Gerichtskosten, auch der/die Insolvenzverwalter/in und der/die Treuhänder/in müssen bezahlt werden. Diese Verfahrenskosten richten sich nach der Höhe der Insolvenzmasse und betragen meist einen niedrigen vierstelligen Betrag.
Das gerichtliche Verfahren kann aber auch durchgeführt werden, wenn eigene finanzielle Mittel fehlen. Ein entsprechender Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten muss beim Insolvenzgericht gestellt werden. Die Rückzahlung erfolgt dann erst nach der Restschuldbefreiung in tragbaren Monatsraten.
Nicht alles Eigentum fällt automatisch in die Insolvenzmasse. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, eine übliche Haushaltsausstattung sowie Kleidung sind unpfändbar.
Auch ein Kraftfahrzeug dürfen Sie meist behalten, wenn es für die Ausübung des Berufs oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Arbeitsmittel bleiben ebenfalls im Besitz der Antragstellenden.
Die Restschuldbefreiung erfasst den Großteil aller bestehenden Verbindlichkeiten. Das Gesetz nimmt jedoch bestimmte Forderungsarten ausdrücklich davon aus.
Diese Schulden bleiben bestehen:
Für den wirtschaftlichen Neuanfang ist entscheidend, wie lange das Verfahren nach außen sichtbar bleibt. Hier hat sich die Lage in den vergangenen Jahren deutlich zugunsten der Betroffenen verbessert.
Die Eröffnung des Verfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung werden auf einem amtlichen Portal veröffentlicht. Der Eintrag wird dort sechs Monate nach Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung gelöscht. Auch die Schufa speichert die erteilte Restschuldbefreiung seit März 2023 nur noch sechs Monate statt wie früher drei Jahre.
Der Score verbessert sich allerdings nicht sprunghaft mit der Löschung. Negativmerkmale zu einzelnen Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen, können noch bis zu drei Jahre sichtbar bleiben und die Bonitätsbewertung weiter belasten.
Fordern Sie deshalb nach Abschluss des Verfahrens Ihre kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an. Steht der Insolvenzvermerk später als sechs Monate nach der Restschuldbefreiung noch in Ihrer Auskunft, können Sie unter Vorlage des Gerichtsbeschlusses die Löschung verlangen.
Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie keine neuen Verbindlichkeiten eingehen, die Sie nicht bedienen können. Erst nach der Restschuldbefreiung beginnt der eigentliche finanzielle Neuaufbau.
Die Privatinsolvenz bietet klare rechtliche Rahmenbedingungen, verlangt jedoch auch das Einhalten strenger Vorgaben.
| Kriterium | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| Planbarkeit | Fester Zeitrahmen von drei Jahren bis zur Schuldenfreiheit | Abtretung des pfändbaren Einkommens an die Treuhänderin / den Treuhänder |
| Schutzfunktion | Unmittelbarer Stopp von Zwangsvollstreckungen und Pfändungen | Eingeschränkte finanzielle Handlungsfreiheit während des Verfahrens |
| Entschuldung | Befreiung von den Restschulden unabhängig von der Tilgungsquote | Vorübergehende Schufa-Einträge beeinträchtigen die Kreditwürdigkeit |
| Existenzschutz | Gesetzlich garantierter Schutz des Einkommens im Freibetrag | Wertvolle Vermögensgegenstände müssen eventuell verwertet werden |
Ein fehlerhaftes Verhalten kann das Verfahren verzögern oder im schlimmsten Fall die Restschuldbefreiung gefährden.
Mit einer strukturierten Vorbereitung schaffen Sie gute Voraussetzungen für ein erfolgreiches Verfahren.
Die Privatinsolvenz bietet überschuldeten Personen eine verlässliche Perspektive, um die finanzielle Handlungsfähigkeit zurückzuerlangen. Dank der auf drei Jahre verkürzten Verfahrensdauer ist der Weg zur Schuldenfreiheit heute deutlich kürzer als früher.
Das Existenzminimum bleibt während des gesamten Verfahrens geschützt. Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig ein P-Konto einrichten, im Insolvenzantrag vollständige Angaben machen und alle Auflagen erfüllen.
Ist das Verfahren erfolgreich abgeschlossen, wird der Eintrag zur Restschuldbefreiung nach sechs Monaten gelöscht. Mit pünktlichen Zahlungen und einem geordneten Haushaltsplan lässt sich Ihre Bonität in zwei bis drei Jahren wieder aufbauen. Die Begleitung durch eine gemeinnützige oder kommunale Schuldnerberatung ist dabei kostenfrei und in jeder Phase sinnvoll.
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